Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Version 1.0, 05.01.2022
Syntera GmbH, Luzern
- Anwendungsbereich und Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und der
Syntera GmbH (im folgenden „Syntera“ genannt) für
- die Lieferung von Informatiksystemen, einschliesslich Software-Entwicklung und Beschaffung von Dritt-Software
- die Pflege von Software und die Wartung von Hardware
- Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen
- die Erbringung von sonstigen Informatik-Dienstleistungen. - Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und Syntera. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung Wirksamkeit.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und der
Syntera GmbH (im folgenden „Syntera“ genannt) für
- Vertragsschluss
- Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages oder die schriftliche Annahme der Offerte.
- Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt Syntera während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.
- Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für Syntera verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen von Syntera.
- Zahlungsbedingungen
- Rechnungen von Syntera für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
- Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und Syntera hat Anspruch auf 8% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.
- Termine
- Die festgelegten Termine gelten ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht als Verfalltags- oder Fixtermine.
- Hat Syntera die Nichteinhaltung von Terminen verschuldet, stellt der Kunde eine, im Kontext des jeweiligen Vertrags, angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistungen.
- Hat der Kunde die Nichteinhaltung von Terminen verschuldet, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
- Abnahme eines Informatiksystems
- Die Abnahme eines Informatiksystems liegt in der Verantwortung des Kunden und bezweckt die Bestätigung der fehlerfreien Funktionstüchtigkeit. Syntera informiert den Kunden über die Abnahmebereitschaft des Informatiksystems.
- Die Abnahme erfolgt mittels Abnahmeprotokoll und beinhaltet mindestens:
- Abnahmegegenstand
- Datum der Abnahme
- Für die Abnahme verantwortliche Personen
- Beschrieb der Mängel inklusive deren Klassifikation in Abnahmeverhindernd/nicht Abnahmeverhindernd - Wird die Abnahme durch den Kunden nicht innerhalb eines Monats nach Information zur Abnahmebereitschaft oder nach vereinbartem Abnahmetermin durchgeführt oder wird ein geliefertes Informatiksystem produktiv eingesetzt, gilt dieses ohne Abnahmeprotokoll als vollständig abgenommen.
- Gewährleistung
- Während der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach der Abnahme steht dem Kunden ausschliesslich das Recht zur unentgeltlichen Nachbesserung durch Syntera zu. Andere Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich wegbedungen.
- Der Kunde ist verpflichtet, in der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel innert 10 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich und reproduzierbar an Syntera zu melden. Verspätete Meldungen von Mängeln werden von Syntera nicht berücksichtigt.
- Syntera ist ihrer Gewährleistungspflicht in dem Umfange enthoben, als ein Informatiksystemfehler auf nicht von Syntera zu vertretenden Umständen zurückzuführen ist, wie
insbesondere:
- Unsachgemässe Bedienung oder vorgenommene Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen durch den Kunden,
- Anpassungen am Informatiksystem durch den Kunden oder Dritte,
- Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil oder nicht von Syntera gelieferte Informatiksysteme,
- Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter. - Behebt Syntera Mängel, welche nicht Gewährleistungspflichtig sind, werden diese Arbeiten an den Kunden kostenpflichtig zu den üblichen Stundensätzen von Syntera verrechnet.
- Haftung für Schäden
- Die Syntera GmbH haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn und Ähnliches. Die Syntera GmbH haftet bis zur Höhe des Gesamttotal der vereinbarten Kosten aus dem Vertragsverhältnis, maximal aber bis CHF 100’000. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden. Im Weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.
- Geistiges Eigentum
- Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben.
- Syntera behält die ausschliesslichen Urheber- und Kopierrechte an den von ihr erstellten Komponenten und Computerprogrammen, an Anpassungen von Software-Komponenten anderer Hersteller und den dem Kunden überlassenen Dokumentationen. Jede Anpassung, Erweiterung, Herausgabe oder Reproduktion derselben bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Syntera.
- Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.
- Unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht steht der Syntera GmbH das Recht zu, alle geschaffenen Komponenten insbesondere Computercode weiterzuentwickeln, zu ändern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für andere Kunden zu verwenden. Das in Erfüllung eines Vertrags erworbene Know-how darf durch Syntera GmbH für andere Kunden verwendet werden.
- Zusätzliche zu vereinbarende Leistungen
- Die Syntera GmbH liefert dem Kunden ausschliesslich die vertraglich vereinbarte Dokumentation in elektronischer Form. Wird eine Dokumentation als Vertragsbestandteil erarbeitet, ist diese Abnahmepflichtig. Nachträgliche Änderungen oder Aktualisierungen der Dokumentation erfolgt nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Wartung, Pflege und Support durch Syntera GmbH von gelieferten Informatiksystemen, insbesondere von Software-Entwicklungen, ist nur durch explizite vertragliche Vereinbarung geschuldet. Sofern dies der Kunde wünscht, wird ein separater Wartungs-, Pflege- oder Supportvertrag abgeschlossen.
- Schulung von gelieferten Informatiksystemen ist nur durch explizite vertragliche Vereinbarung geschuldet. Die Durchführung von Schulungen erfolgt nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Drittfirmen
- Im Rahmen ihrer Tätigkeit steht Syntera das Recht zu, Drittfirmen beizuziehen. Sie haftet dabei für die sorgfältige Auswahl und Instruktion derselben.
- Geheimhaltung
- Syntera, allfällig beigezogene Drittfirmen und der Kunde behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
- Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
- Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor einem allfälligen Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall CHF 50 ‘000.–. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Geheimhaltungspflicht.
- Datenschutz
- Der Kunde ermächtigt Syntera und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
- Syntera speichert und verwendet die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und evtl. Reklamationen. Ferner ist der Syntera berechtigt, die E-Mail-Adresse des Kunden für Informations-Schreiben zu den Aufträgen und für E-Mail-Werbung zu nutzen.
- Syntera gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
- Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Von der Löschung oder Kündigung ausgenommen sind Daten für Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke.
- Abtretung, Übertragung und Verpfändung
- Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
- Anwendbares Recht / Gerichtsstand
- Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR.
- Gerichtsstand ist Luzern.